Motorfahrrad (= Kleinkraftrad): Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
Motorrad: Kraftrad, das nicht unter die Kriterien eines Kleinkraftrades (siehe oben) fällt.
Kleinmotorrad: Motorrad, dessen Antriebsmotor einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm hat.
Leichtmotorrad: Motorrad mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Geschwindigkeit
Motorfahrräder/Kleinkrafträder dürfen die höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten. Für Motorräder gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen: innerorts 50 km/h, außerorts 100 km/h, Schnellstraßen 100 km/h, Autobahn 130 km/h (von 22 Uhr bis 5 Uhr Tempo 110 km/h auf allen Autobahnen außer der A1 Wien – Salzburg und A2 Wien – Villach sowie der Phyrn- und Innkreisautobahn).
Helmpflicht
Es besteht Helmpflicht.
Fahren mit Sozius
Auf Motorrädern, Kleinmotorrädern und Motorfahrrädern darf nur ein Beifahrer mitgenommen werden. Der Beifahrer muss sich festhalten können und die Fußrasten erreichen. Mit Motorrädern, Krafträdern mit Beiwagen, Trikes und Quads dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Im Beiwagen dürfen Kinder unter zwölf Jahren bei entsprechender Sicherung mitfahren. Auf Motorfahrrädern dürfen auch Kinder unter zwölf Jahren mitgenommen werden; Kinder unter acht Jahren dürfen allerdings nur in Kindersitzen befördert werden, die der jeweiligen Größe des Kindes entsprechen.
Autobahnbenutzung
Autobahnen dürfen nur mit Motorrädern benutzt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf. Motorfahrrädern/Kleinkrafträdern ist die Benutzung von Autobahnen untersagt.
Besondere Hinweise
Motorfahrräder/Kleinkrafträder ohne dauernden Standort in Österreich, die im Heimatstaat nicht zugelassen werden, dürfen in Österreich nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 ccm nicht übersteigt. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen Motorfahrräder/Kleinkrafträder nur fahren, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Während des Fahrens ist bei allen Krafträdern stets das Abblendlicht zu verwenden.
Es ist ein Verbandsbeutel mitzuführen, der geeignetes Material zur Wundversorgung enthält, das staubdicht verpackt ist. Ein Warndreieck ist lediglich bei mehrspurigen Fahrzeugen mitzuführen.
Das Kleinkraftrad darf auf dem Heck eines Wohnmobils mitgeführt werden, wenn die Breite des Wohnmobils nicht überschritten wird. Leuchten und Nummernschild dürfen nicht verdeckt sein.
Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger gezogen werden. Mit Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern) darf ein Anhänger u.a. nur gezogen werden, wenn dieser nicht breiter als 80 cm ist, ein Gesamtgewicht von 50 kg nicht überschreitet und vorne mit zwei weiß, hinten mit zwei rot reflektierenden Rückstrahlern ausgerüstet ist. Das Ziehen von Anhängern mit höherem Gesamtgewicht bedarf einer Ausnahmebewilligung.
Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt.
Die einschlägige Regelung ist in § 12 Abs. 5 der österreichischen StVO enthalten. Mit ihr soll der "Unsitte des Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Ursprünglich war nur Radfahrern gestattet, an anhaltenden Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie 1998 auf alle einspurigen Fahrzeuge ausgedehnt. Nach der genannten Vorschrift dürfen (auch motorisierte) Zweiradfahrer "nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist" und die abbiegenden Fahrzeuglenker beim Abbiegen nicht behindert werden.
Die Regelung gilt "vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen usw." - sowohl inner- als auch außerorts.
Ob rechts oder links vorbeigefahren werden kann, ist nicht ausdrücklich geregelt; es muss jedenfalls genügend Seitenabstand eingehalten werden (laut ÖAMTC etwa 1,40 bis 2 m). Ein Vorbeischlängeln ist nicht gestattet.
Sperrlinien und -flächen dürfen grundsätzlich nicht überfahren werden.
Schließlich darf man eine vorhandene Haltlinie (z.B. an einer Ampel) nicht überfahren, also nicht in die Kreuzung hineinfahren.